Satzung
AnwaltVerband Sachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins
1.) Der Verein trägt den Namen AnwaltVerband Sachsen e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein hat den Zweck, die dem deutschen AnwaltVerein angehörenden Anwaltsvereine im Freistaat Sachsen zusammenzufassen und sowohl die allgemeinen Interessen der Anwaltschaft im Rahmen des Deutschen AnwaltVereins als auch die besonderen Interessen der sächsischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu fördern und zu vertreten. Er ist für Sachsen der Landesverband im Sinne der Satzung des Deutschen AnwaltsVerein.
2.) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
3.) Der Verein ist Partei- und Konfessionslos

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1.) Ordentliches Mitglied kann jeder im Freistaat Sachsen gegründete Anwaltverein sein, der auch bei dem DAV die Mitgliedschaft beantragt hat. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
2.) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3.) Ist keine Beitragsordnung erlassen, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Mitgliedsbeitrag

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Mitgliedsvereins oder durch Ausscheiden aus dem Deutschen Anwaltverein e. V.. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt in jedem Fall unberührt.
2.) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1.) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, die Stellvertreter sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.) Die Mitgliederversammlung kann bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder wählen. Diese Vorstandsmitglieder sind keine Vorstände i. S. d. § 26 BGB
3.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4.) Jedes Vorstandsmitglied muss zugelassene Anwältin/zugelassener Anwalt und Mitglied eines dem Verband angehörigen Mitgliedsvereins oder einer dem Verband angehörigen anwaltlichen Organisationen sein.
5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode statt. Dies gilt entsprechend für die weiteren bis zu 7 Vorstandsmitglieder.
6.) Die 3 gesetzlichen Vorstandsmitglieder sollen jederzeit eine Kassenprüfung durchführen können, den anderen bis zu 7 Mitgliedern soll jederzeit auf deren Verlangen ebenfalls Rechenschaft abgelegt werden.

§ 8 Beschlussfassung, Vertretung
1.) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder bei Bedarf durch Abstimmung in Textform.
2.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.
3.) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.

§ 9 Ausschüsse
1.) Der Vorstand kann ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.
2.) Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Der Vorsitzende wird durch den Vorstand bestimmt. Sie können sich mit eigenen Initiativen an den Vorstand wenden.
3.) Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.

§ 10 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen.

§ 11 Mitgliederversammlung, Aufgaben und Einberufung
1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der Mitgliedsvereine. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung kann jeder Mitgliedsverein, der bis 100 Vereinsmitglieder hat 3 Delegierte, für jedes weitere angefangene 100 jeweils einen Delegierten entsenden. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl am 01. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.
2.) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes
c) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und den Erlass einer Beitragsordnung
d) die Entscheidung über Satzungsänderungen
e) die Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes
f) die Einsetzung von zwei Kassenprüfern/Innen und einer Vertreterin/einen Vertreter.
3.) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
5.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mitteilung in Textform. Sie soll an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher versendet werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlungen in Textform beim Vorsitzenden eingebracht werden. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
6.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies gemeinsam schriftlich beantragen. Diese ist spätestens binnen 4 Wochen nach Antragstellung einzuberufen und hat spätestens 2 Monate nach Antragstellung stattzufinden.

§ 12 Mitgliederversammlung; Leitung und Beschlussfassung
1.) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter.
2.) Bei Abstimmungen hat jeder anwesende Vereinsvertreter gem. § 11 Abs. 1 und jeder Vorstand gem. § 7 Abs. 1 je eine Stimme.
3.) Eine Vertretung in Vollmacht ist durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht möglich.
4.) Jede/r Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt eines Mitgliedsvereins, der nicht ohnehin Vertreter eines Mitglieds ist, kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Stimmrecht besteht für die Vorgenannten nicht.
5.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
6.) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder darstellen muss.
7.) Wird die Hälfte der Stimmen der Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.
8.) Die Mitgliederversammlung soll den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter in Einzelwahl und die übrigen Mitglieder des Vorstands entweder in Einzelwahl oder im Block wählen, wenn alle anwesenden Delegierten einer Blockwahl zustimmen.
9.) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beigefügt werden kann.

§ 13 Auflösung
1.) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung einen Monat vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
2.) Sind weniger Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen 2 Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
3.) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens, die dem Vereinszweck entsprechen muss.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.